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Ordnung der Gleichstellungsstelle
Die Grundlagen von Gleichstellungshaltungen und -aufgaben in der Evangelischen Kirche der Pfalz sind für alle Mitglieder, Mitarbeitende und alle Dienststellen durch eine Ordnung festgeschrieben. Nun wurde diese grundsätzlich neu überarbeitet und ist jetzt mit Veröffentlichung im Amtsblatt 7/23 gültig.
Sie heißt jetzt: Ordnung zur Förderung der Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
· Die bisherige Gültigkeit für Frauen und Männer wurde ausgeweitet auf Menschen aller Geschlechter. Sie umfasst nun also auch Menschen mit non-binärer oder transgeschlechtlicher Identität.
· Grundlegend ist, dass alle Kirchenmitglieder und insbesondere alle Führungskräfte, die Verantwortung haben, Gleichstellung aller Geschlechter in der Landeskirche zu fördern und umzusetzen, zum Beispiel durch Teilnahme und Ermöglichung an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen.
· Im Bereich der Vereinbarkeitsfragen wurden neben der bisher bereits benannten Vereinbarkeit von Beruf und Familie weitere Care-Verpflichtungen und das Privatleben aufgenommen sowie auch die Vereinbarkeit mit ehrenamtlicher Arbeit benannt.
· Die Aufgaben der Gleichstellungsstelle wurden erweitert und konkretisiert.
Unter anderem ist die Gleichstellungsstelle jetzt die landeskirchliche Ansprechstelle für queere Menschen.
· Die Gleichstellungsstelle soll deutlicher als bisher an Vorhaben und Fragestellungen in der Landeskirche beteiligt werden, zum Beispiel durch bessere Information
· Zukünftig soll auch das Diakonische Werk der Pfalz einen festen Vertretungsplatz im Beirat der Gleichstellung erhalten. Dies wird allerdings erst zur nächsten Legislaturperiode umsetzbar sein. Jedoch ist schon jetzt eine Person aus dem Diakonischen Werk Pfalz in den Beirat berufen worden.
· Und nicht neu, aber immer noch wichtig: wie auch bisher schon gilt „Auf den Gebrauch der geschlechtergerechten Sprache in mündlicher und schriftlicher Form ist zu achten.“ § 1 (4).