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Kreuz + Queer
Die Gleichstellungsstelle der Evangelischen Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist die Ansprechstelle für queere Menschen für Fragen. Nachstehend ein Auszug aus der
Vom 15.06.2023
§ 1
Grundsätze der Gleichstellungsarbeit
(1) Durch die Taufe sind Menschen aller Geschlechter gleichwertige Glieder der Kirche Jesu Christi und deshalb gleichberechtigte Kirchenmitglieder in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Sie dürfen wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligt werden. Sie haben das Recht, sich – unabhängig von ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität - aufgrund ihrer Gaben, Interessen und Neigungen zu entwickeln, und zu entfalten und ihren Lebensweg und ihre soziale Rolle entsprechend zu wählen.
(2) Alle Dienststellen in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind unabhängig von ihrer Rechtsstellung dem Grundsatz der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet und haben dafür entsprechende Strukturen zu entwickeln oder bereits vorhandene zu sichern. Alle Mitarbeitenden, insbesondere solche mit Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Arbeitsbereichen und Gremien zu berücksichtigen. Die systematische Berücksichtigung unterschiedlicher Situationen und Bedürfnisse von Menschen unterschiedlichen Geschlechts, ist bei allen Entscheidungen zu beachten.
(3) Gezielte, fördernde Maßnahmen – auch solche, die sich nur an ein Geschlecht richten – tragen dazu bei, dass
1. Menschen aller Geschlechter gleichberechtigt an der Gestaltung der Kirche und der Erfüllung des kirchlichen Auftrages teilhaben,
2. die Chancengleichheit von Menschen aller Geschlechter im Haupt-, Neben- und Ehrenamt hergestellt oder weiter gewährleistet wird,
3. Diskriminierungen jeder Art vermieden bzw. beseitigt werden,
4. die Vereinbarkeit von Familien- und Care-Arbeit, Erwerbsarbeit, ehrenamtlicher Arbeit und Privatleben für Menschen aller Geschlechter ermöglicht wird,
5. die Unterrepräsentanz von Frauen – insbesondere in Leitungspositionen – beseitigt wird.
(4) Auf den Gebrauch der geschlechtergerechten Sprache in mündlicher und schriftlicher Form ist zu achten.
(5) Bei der Besetzung von Gremien, Kommissionen, Kuratorien Konferenzen, Arbeitsgruppen, Personalauswahlgremien usw. ist auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder kraft Amtes und für gewählte Mitglieder. Erfolgt eine Besetzung aufgrund einer Benennung oder eines Vorschlags, so hat die vorschlagsberechtigte Stelle Menschen unterschiedlichen Geschlechts zu benennen oder vorzuschlagen.
§ 3
Fortbildungen
(6) Vorgesetzte- und Leitungspersonen sollen ermutigt werden, an Fortbildungen, die die unterschiedlichen Lebenssituationen, Interessen und Bedürfnisse von Menschen unterschiedlichen Geschlechts und die Reflexion und Veränderung alter Rollenbilder zum Inhalt haben, teilzunehmen.
§ 5
Aufgaben der Gleichstellungsstelle
(4) Die Gleichstellungsstelle ist landeskirchliche Ansprechstelle für queere Menschen. Sie arbeitet im Austausch und in Kooperation mit bestehenden queeren Personen und Netzwerken in Kirche und Gesellschaft.
(5) Sie pflegt Verbindungen zu mit Geschlechterfragen befassten kirchlichen und nichtkirchlichen Verbänden, Organisationen und Gruppen – insbesondere zu den Gleichstellungsstellen der Mitgliedskirchen der EKD sowie den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Raum der Evangelischen Kirche der Pfalz.
(6) Sie entwickelt und regt Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung in der Landeskirche an.
(7) Das Gleichstellungsreferat berät und unterstützt Haupt-, Neben- und Ehrenamtliche, die Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität erfahren.